Verwaltungsgericht Stuttgart gibt Friseurmeister Holger Schier recht.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Landeskreditbank Baden-Württemberg in einem wegweisenden Urteil widersprochen. Die teilweise Rückforderung der Corona-Soforthilfe war rechtswidrig. Ausgangspunkt war die Klage des Heidenheimer Friseurmeisters Holger Schier vom Innungsbetrieb Salon City-Friseur. Der Fall war Mitte September verhandelt worden, die Entscheidung des Gerichts wurde kurz darauf bekannt gegeben. Die Entscheidung könnte wegweisend für tausende von anderen Kleinunternehmen sein, die ebenfalls Geld zurückzahlen sollten und den Klageweg gegangen sind. Im Bewilligungsbescheid hatte die L-Bank das so formuliert: „Der Zuschuss wird zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind“. Das Gericht stellte klar, dass diese Formulierung suggeriert, dass eines dieser drei Zwecke ausreicht, um die Soforthilfen zu bekommen. Streitpunkt war die Vorgehensweise der Landeskreditbank, die im Nachhinein ausschließlich auf den Liquiditätsengpass abstellte und die tatsächliche Verwendung der Mittel neu bewertete. Das Gericht kritisierte diese Praxis deutlich: „Es ist rechtlich unzulässig, im Nachhinein die tatsächliche Verwendung allein auf einen Liquiditätsengpass zu beschränken, wenn der Bewilligungsbescheid auch Umsatzeinbrüche anerkannte.“ Laut dem Urteil sei der Bewilligungsbescheid klar formuliert gewesen, sodass für den Antragsteller nicht ersichtlich war, dass nur ein Liquiditätsengpass relevant sei. Deshalb kritisiere das Gericht die nachträgliche andere Interpretation der Bank, wie die Soforthilfe zu verwenden sei.


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